Finanzämter setzen bei der Abschreibung vermieteter Immobilien standardmäßig eine Nutzungsdauer von 50 Jahren an – unabhängig vom Alter und tatsächlichen Zustand des Gebäudes. Ist die reale Restnutzungsdauer kürzer, können Vermieter und Kapitalanleger eine höhere jährliche AfA geltend machen und damit ihre Steuerlast dauerhaft senken. Die Grundlage dafür bilden § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie die bestätigende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten schafft die notwendige Nachweisgrundlage gegenüber dem Finanzamt.
Ein Restnutzungsdauergutachten ermittelt, wie viele Jahre ein Gebäude unter Berücksichtigung seines Baujahres, Zustandes und aller wertbeeinflussenden Faktoren wirtschaftlich noch genutzt werden kann. Liegt diese tatsächliche Restnutzungsdauer nachweislich unter dem pauschalen Standardwert, erkennt das Finanzamt eine entsprechend höhere jährliche Abschreibung an. Die Erstellung erfolgt durch nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige (ZIS Sprengnetter Zert (S)) nach anerkannten Bewertungsverfahren und stets auf Basis einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung des Objekts.
Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer lohnt sich besonders bei:
Besonders relevant für Kapitalanleger, die ihre Immobilien steuerlich effizient strukturieren möchten!
Wir sind bereits seit 1997 in der Immobilienbranche tätig, seit 2009 spezialisiert auf die sachverständige Bewertung von Immobilien. Unsere Sachverständigen sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert (ZIS Sprengnetter Zert (S)) für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Standardimmobilien.
Über 100 Restnutzungsdauergutachten für Wohnungen sowie Ein- bis Mehrfamilienhäuser wurden bereits von uns erstellt. Den uns bekannten Rückmeldungen zufolge liegt unsere Anerkennungsquote beim Finanzamt bei rund 98,5 %.
Wir arbeiten regelmäßig mit Steuerberater*innen und Steuerkanzleien zusammen, die uns teils bereits mehrfach mit der Erstellung von Restnutzungsdauergutachten beauftragt haben. Aus Datenschutzgründen veröffentlichen wir hier keine Namen.
Unsere Gutachten erstellen wir persönlich vor Ort in folgenden Regionen und Landkreisen: Rosenheim, München, Starnberg, Landshut, Erding, Mühldorf, Ingolstadt, Dachau, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Fürstenfeldbruck, Augsburg, Freising, Eichstätt, Pfaffenhofen an der Ilm, Ebersberg, Miesbach, Landsberg am Lech, Aichach-Friedberg, Neuburg-Schrobenhausen und Kelheim.
Anders als viele reine Online-Anbieter, deren Gutachten von den Finanzbehörden regelmäßig abgelehnt werden, arbeiten wir im 4-Augen-Prinzip ausschließlich mit einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung Ihres Objekts.
Unser Schwerpunkt liegt auf Wohnimmobilien jeglicher Art: Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, Villen sowie Eigentumswohnungen.
Sie möchten prüfen, ob ein Gutachten zur Restnutzungsdauer für Ihre Immobilie steuerlich sinnvoll ist? Wir beraten Sie unverbindlich und zeigen Ihnen das konkrete Einsparpotenzial.
Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer stellt die tatsächlich verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes fest. Liegt diese nachweislich unter der steuerlichen Pauschalannahme von 50 Jahren, kann das Finanzamt eine höhere jährliche Abschreibung (AfA) anerkennen. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach Steuerpflichtige eine abweichende tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen können.
Das Gutachten eignet sich vor allem für ältere oder sanierungsbedürftige vermietete Immobilien: Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen als Kapitalanlage sowie Gebäude mit Modernisierungsstau, eingeschränkter Vermietbarkeit oder überproportional hohem Gebäudeanteil am Kaufpreis. Je kürzer die nachgewiesene Restnutzungsdauer im Vergleich zur Pauschale, desto höher der steuerliche Vorteil.
Grundsätzlich ja – wenn das Gutachten von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde und die Methodik nachvollziehbar dokumentiert ist. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen (u. a. BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) bestätigt, dass Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen können. Eine hundertprozentige Garantie gibt es dennoch nicht: In der Praxis besteht teilweise Uneinigkeit zwischen den Finanzgerichten und einzelnen Finanzämtern über die Anwendung dieser Rechtsprechung. Nach den uns bekannten Rückmeldungen wird unser Gutachten in rund 98,5 % der Fälle anerkannt.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt: Kaufvertrag mit Kaufpreisaufteilung, Baujahr und Gebäudebeschreibung, Grundrisse, Informationen zu durchgeführten Modernisierungen sowie ggf. bestehende Mietverträge. Nach Eingang einer Anfrage teilen wir Ihnen den genauen Unterlagenbedarf für Ihr Objekt mit.
Nach Ihrer Anfrage vereinbaren wir zunächst einen persönlichen Vor-Ort-Termin – im Schnitt liegen zwischen Anfrage und Ortstermin etwa 2 bis 3 Wochen, sofern alle benötigten Unterlagen vorliegen. Die anschließende Erstellung des Gutachtens dauert in der Regel 15 bis 30 Arbeitstage ab dem Ortstermin. Bei zeitkritischen Sachverhalten, etwa im Rahmen einer laufenden Steuerveranlagung, sprechen Sie uns auf eine bevorzugte Bearbeitung an.
Ja. Eine nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer erhöht die jährliche AfA und senkt damit das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Ersparnis ausfällt, lässt sich pauschal nicht sagen – sie hängt vom Alter des Objekts, den Mieteinnahmen, der ermittelten Restnutzungsdauer und dem persönlichen Steuersatz ab. Ein Rechenbeispiel zur Orientierung: Bei einem Gebäudeanteil von 400.000 € und einer nachgewiesenen Restnutzungsdauer von 30 Jahren statt 50 Jahren steigt die jährliche Abschreibung von 8.000 € (2 %) auf rund 13.333 € (3,33 %) – eine jährliche Zusatzabschreibung von über 5.300 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht das einer Steuerersparnis von mehr als 2.200 € pro Jahr.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da die ermittelte Restnutzungsdauer stark vom Einzelfall abhängt. Als grobe Orientierung: Bei Gebäuden, die älter als 35 Jahre sind und in den letzten 15 Jahren nicht nennenswert modernisiert wurden, ermitteln wir häufig Restnutzungsdauern zwischen 15 und 30 Jahren.
Die jährliche Abschreibung (AfA) ergibt sich aus der Formel 100 / sachverständig ermittelte Restnutzungsdauer in Prozent. Bei einer ermittelten Restnutzungsdauer von 20 Jahren beträgt die jährliche AfA also 100 / 20 = 5 % des Gebäudeanteils.
Die Erstellung beginnt ab 1.299,00 € brutto für die erste Wohneinheit. Jede weitere Wohneinheit im gleichen Gebäude kann vergünstigt zusätzlich beauftragt werden.
Ein rückwirkendes Gutachten zu einem vergangenen Stichtag ist grundsätzlich möglich, längstens jedoch bis zu dem Steuerjahr, für das noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. Von den Finanzämtern werden rückwirkende Gutachten allerdings ungern gesehen.
Gerne stehen wir für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung.
Die Erstberatung per Telefon oder E-Mail ist bei uns unverbindlich und kostenlos!
Bürogemeinschaft Spörlein und Schmid
+49 (0)176 – 61387730 oder +49 (0)151 – 41200880
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